Statuten
der Genosschenschaft Schweizer Bücherbon.
I. Name, Sitz, Dauer und Zweck
Art. 1: Name, Sitz, Dauer
Unter dem Namen «Genossenschaft Schweizer Bücherbon» besteht mit Sitz in 8212 Neuhausen eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff OR des Schweiz. Die Dauer der Genossenschaft ist zeitlich nicht beschränkt.
Art. 2: Zweck
Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Schweizer Buchbranche im Sinne
einer Selbsthilfeorganisation der Mitglieder, indem sie Dienstleistungen mittels
Herausgabe des Wertpapiers SCHWEIZER BÜCHERBON zugunsten der Buchkundschaft
erbringt.
Das Zahlungsmittel SCHWEIZER BÜCHERBON soll als Imageträger für die Buchbranche
der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein erhalten und weiter ausgebaut
werden.
Freie Mittel sind ausschliesslich zugunsten der Buchbranche der Schweiz und des
Fürstentums Liechtenstein für Werbung und Bildung einzusetzen. Nur in
Urabstimmungen beschliessen die Genossenschaftsmitglieder über die konkrete
Verwendung der freien Mittel.
II. Mitgliedschaft
Art. 3: Erwerb
Jede Buchhandlung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein kann
Mitglied werden. Für Buchhandlungen, die den SCHWEIZER BÜCHERBON als Wertpapier
anbieten oder als Zahlungsmittel anerkennen, ist die Mitgliedschaft zwingend.
Zur Erlangung der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber rechtsgültig
unterzeichneten Erklärung, in welcher die Anerkennung der Statuten enthalten
sein muss. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung.
Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann der Bewerber innert Monatsfrist an die
nächst höhere Instanz (Urabstimmung/Generalversammlung) mittels eingeschriebenem
Brief an die Verwaltung rekurrieren. Anlässlich der nächsten Urabstimmung (oder
analog in einer Generalversammlung, soweit gewünscht; vgl. Art. 13, Abs. 2)
entscheiden die Mitglieder mit dem einfachen Mehr der eingesandten Stimmen
endgültig. Der diesbezügliche Entscheid wird dem Bewerber durch eingeschriebenen
Brief mitgeteilt.
III: Verlust der Mitgliedschaft
Art. 4: Austritt
Der Austritt aus der Genossenschaft ist auf Ende eines Geschäftsjahres der
Genossenschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
Der austretende Genossenschafter verliert jeden Anspruch auf den Verkehr mit dem
Zahlungsmittel «SCHWEIZER BÜCHERBON». Per Ende Geschäftsjahr sind alle
Wertpapiere an die Verwaltung zurückzusenden; es wird eine Schlussabrechnung
erstellt deren Saldo innert 30 Tagen zu begleichen ist.
Für die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen bleibt der ausgetretene
Genossenschafter haftbar (Kontoausgleich).
Art. 5: Ausschluss
Aus wichtigen Gründen kann ein Genossenschafter ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung, gegen deren Entscheid innert Monatsfrist an die nächst-höhere Instanz (Urabstimmung/Generalversammlung) mittels eingeschriebenem Brief an die Verwaltung rekurriert werden kann. Anlässlich der nächsten Urabstimmung (oder analog in einer Generalversammlung) entscheiden die Mitglieder mit dem einfachen Mehr der eingesandten Stimmen. Die diesbezüglichen Entscheide werden dem Genossenschafter durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
Art. 6: Geschäftsaufgabe
Mit dem Einstellen der Geschäftstätigkeit, inklusive im Verfahren einer Zwangsvollstreckung, erlischt die Mitgliedschaft. Der Genossenschafter oder das Zwangsvollstreckungsorgan fordert bei der Verwaltung zur Saldierung des Kontos eine Schlussabrechnung analog Art. 4, Abs. 2 und 3 der Statuten an. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen in jedem Fall keine. Analoges gilt beim Tod eines Genossenschafters, wenn eine Übertragung gemäss Art. 8 nicht beantragt wurde.
IV. Rechte und Pflichten der Genossenschafter
Art. 7: Anteilscheine
Auf die Ausgabe von Anteilscheinen wird verzichtet.
Art. 8: Abtretung der Mitgliedschaft
Bei Geschäftsübergabe ist die Abtretung der Mitgliedschaft möglich, sofern der Nachfolger die Rechte und Pflichten des Vorgängers vollumfänglich übernimmt. Auf eine Schlussabrechnung kann auf gemeinsamen Antrag vom Genossenschafter (ev. Erbengemeinschaft) und Übernehmer verzichtet werden. Die Mitgliedschaftsbedingungen gemäss Art. 3 sind vollumfänglich einzuhalten.
Art. 9: Nachschusspflicht
Zur Deckung eines Bilanzverlustes besteht für jeden Genossenschafter eine einmalige Nachschusspflicht von insgesamt höchstens CHF 200.00. Jede weitere Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 10: Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet, unter Vorbehalt von Art. 9, ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.
Art. 11: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Genossenschaft Schweizer Bücherbon
Die Genossenschafter sind zur Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Genossenschaft Schweizer Bücherbon verpflichtet. Das Nichteinhalten der allgemeinen Geschäftsbedingungen kann Grund zum Ausschluss bilden.
V. Organisation der Genossenschaft
Art. 12: Organe
Die Organe der Genossenschaft sind:
- Generalversammlung;
- Verwaltung;
- Revisionsstelle.
Art. 13: Generalversammlung/Urabstimmung
Oberstes Organ ist die Generalversammlung, deren Befugnisse jedoch
normalerweise durch die «Urabstimmung» ausgeübt werden.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Genossenschafter muss die
Verwaltung für die anstehenden und/oder zu traktandierenden Geschäfte jedoch
eine Generalversammlung durchführen. Die Einberufung der Generalversammlung, das
Stimmrecht usw. richten sich in erster Linie analog nach den nachstehenden
Statutenbestimmungen über die Urabstimmung oder nach den Vorschriften gemäss
Art. 881 ff OR.
Der Urabstimmung/Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Festsetzung und Änderung der Statuten;
- Genehmigung oder Änderung der Geschäftsbedingungen und sämtlicher Reglemente;
- Wahl der Mitglieder der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle;
- Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz, des Geschäftsberichtes sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und Genehmigung des Budgets;
- Entlastung der Verwaltung;
- Beschlussfassung über Liquidation der Genossenschaft;
- Beschlussfassung über alle Geschäfte und Entscheide, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder ihr durch die Verwaltung zugewiesen werden;
- Beschlussfassung über den Sitz der Geschäftsstelle und der Verwaltung;
- Beschlussfassung über Verwendung von «freien Mitteln» gemäss Art. 2 Abs. 3 der Statuten.
Art. 14: Durchführung der Urabstimmung/Generalversammlung
Die Urabstimmung/Generalversammlung ist jährlich innerhalb sechs Monaten nach
Ende des Geschäftsjahres durch die Verwaltung durchzuführen.
Ausserordentlicherweise ist die Urabstimmung/Generalversammlung durchzuführen,
wenn die Verwaltung oder die Revisionsstelle es für notwendig erachten, oder 5%
der Genossenschafter es verlangen.
Mindestens zwanzig Tage vor dem jeweiligen Abstimmungstermin sind die
Dokumentationen zu den Abstimmungsgegenständen und die Wahlvorschläge an die
Genossenschafter zu senden.
Art. 15: Stimmrecht
Jeder Genossenschafter hat in der Urabstimmung/Generalversammlung ein
Stimmrecht.
Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben die Personen, die in
irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.
Dieses Verbot gilt nicht für Mitglieder der Revisionsstelle.
Art. 16: Vertretung
Bei der brieflichen Stimmabgabe in der Urabstimmung entfällt jede Vertretung; ansonsten gilt Art. 886 OR.
Art. 17: Beschlussfassung im allgemeinen
Die Beschlussfassung der Abstimmungen und der Vollzug der Wahlen werden, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Verwaltung. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.
Art. 18: Verwaltung
Die Verwaltung, die sich ausser dem Präsidenten selber konstituiert, besteht
aus sieben bis neun Mitgliedern. Mindestens je ein Mitglied ist nach Möglichkeit
aus der französischen und der italienischen Schweiz.
Die Mitglieder der Verwaltung werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder
wählbar. Sie sind höchstens fünf Mal wiederwählbar, wenn nicht wichtige Gründe
für eine Ausnahme sprechen.
Für besondere Geschäfte kann die Verwaltung Kommissionen bestellen, die sich
auch aus Nichtmitgliedern zusammensetzen können.
Die Verwaltung ist ermächtigt, die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu
delegieren. Für diese Delegationen sind detaillierte Pflichtenhefte zu
erstellen.
Im übrigen organisiert sich die Verwaltung selbst.
Art. 19: Unterschriftsrecht
Die Verwaltung bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen und bestimmt die Art der Zeichnung.
Art. 20: Aufgaben und Befugnisse
Die Verwaltung hat die Geschäfte mit aller Sorgfalt zu leiten und den genossenschaftlichen Zweck mit besten Kräften zu fördern. Sie hat insbesondere:
- die Geschäfte der Urabstimmung resp. der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
- die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, Statuten und Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen;
- die Protokolle, Geschäftsbücher und das Genossenschaftsverzeichnis regelmässig zu führen, die Betriebsrechnung und Jahresbilanz zu erstellen und der Revisionsstelle rechtzeitig zu unterbreiten;
- alle anderen Geschäfte zu tätigen, die ihr durch Gesetz oder Statuten übertragen sind;
- Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes (Art. 3+5);
- Festlegung der Geschäftspolitik;
- Festlegung des Geschäftsjahres;
- Festlegung von Besoldungen und Entschädigungen an die Organe der Genossenschaft.
Art. 21: Revisionsstelle
Die Urabstimmung/Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.
Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
- 10% der Genossenschafter;
- Genossenschafter, die zusammen mindestens 10% des Anteilscheinkapitals vertreten;
- Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder Einer Nachschusspflicht unterliegen.
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisions-stelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweig-niederlassung in der Schweiz haben. Hat die Gesellschaft mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen.
Ist die Gesellschaft gemäss:
- Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 oder Ziff. 3i.V.m. Art. 906 Abs. 1 OR;
- Art. 727 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 906 Abs. 1 OR;
- Art. 906 Abs. 2 OR
Zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die
Gesellschafterver-Sammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen
Revisionsexperten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16.
Dezember 2005 wählen.
Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. Art. 729 OR unabhängig sein.
Die Revisionsstelle wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Ihr Amt endet mit der
Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung
ist jederzeit und fristlos möglich.
VI. Verschiedene Bestimmungen
Art. 22: Übernahme Aktiven und Passiven
Die Genossenschaft übernimmt per 01.01.2002 alle Aktiven im Betrage von CHF 17'428'344.74 und Passiven im Betrage von CHF 17'368'004.60 des «Schweizer Bücherbon» des Buchhändler-Verbandes der deutschsprachigen Schweiz, BVDS. Gemäss Art. 15 des seinerzeitigen Reglementes vom 12.05.1997 wird die gegründete Genossenschaft Rechtsnachfolgerin des BVDS zwecks treuhänderischer Sicherung der Interessen der Bücherbon-Inhaber und zur Wahrung des Zwecks dieser Statuten (Art. 2). Dieses ausser Kraft gesetzte Reglement wird ersetzt durch vorliegende Statuten und durch die in Art. 2, 23, 24 und 26 erwähnten Reglemente.
Art. 23: Konditionen, Gültigkeit und Werthaltigkeit
Die Konditionen für das Tagesgeschäft mit dem SCHWEIZER BÜCHERBON und dem Zusatzmaterial sowie die Gültigkeit mit der Verjährung des Wertpapieres SCHWEIZER BÜCHERBON sind im Reglement «Umgang mit dem SCHWEIZER BÜCHERBON» geregelt. Dieses Reglement wird in der Urabstimmung/Generalversammlung jeweils genehmigt.
Art. 24: Abgrenzungen
Zu Bezügen und Einlösungen von SCHWEIZER BÜCHERBONS sind grundsätzlich nur
Genossenschafter gemäss Art. 3 berechtigt.
In Sonderfällen ist ausnahmsweise auch Nichtmitgliedern das Einlösen möglich. Im
Zweifelsfall entscheidet die Verwaltung.
Zu Werbezwecken in ausgewiesenen Einzelfällen, welche dem Buchhandel dienen,
können für Sonderaktionen auch Nichtmitglieder beliefert werden. Diese SCHWEIZER
BÜCHERBONS müssen als Verkaufsstelle die Adresse «Schweizer Bücherbon» tragen.
Grundsätzlich sind diese Wertpapiere zum Nominalwert zu verkaufen. Bei grossem
Werbeeffekt zugunsten der Buchbranche können Rabatte gemäss Reglement «Umgang
mit dem SCHWEIZER BÜCHERBON» (Art. 23) gewährt werden.
Art. 25: Sicherstellung der Kundengelder
Die durch den Verkauf vom SCHWEIZER BÜCHERBON eingenommenen Mittel bilden, soweit es sich nicht um «freie Mittel» und «Reservekapital» handelt ausgesondertes Deckungs-kapital zu Gunsten der Buchhandlungen und der Endkunden, die im Besitz der Wertpapiere sind. Dieses speziell auszuweisende Treuhandkapital ist gesondert zu verwalten und muss gemäss Art. 26 «Kapitalanlagen» sicher angelegt werden. Es ist vor allem eine kapitalerhaltende («konservativer Anleger») Anlagepolitik mit flexiblem Anlagehorizont entsprechend den Liquiditätserfordernissen zu betreiben.
Art. 26: Kapitalanlagen
Das Treuhandkapital ist gemäss «Anlagereglement der Genossenschaft Schweizer Bücherbon» nach Begrenzungen und Richtlinien anzulegen. Dieses Reglement wird in der Urabstimmung/Generalversammlung bestätigt.
Art. 27: Freie Mittel, Reservefonds
SCHWEIZER BÜCHERBONS, die vor mehr als zehn Jahren ausgegeben wurden und die
nach statistischen Kriterien nicht mehr eingelöst werden, sind nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als freie Mittel zu deklarieren. Die freien
Mittel und Vermögenserträge sind, nach Abzug der Verwaltungskosten, gemäss Zweck
der Genossenschaft (Art. 2) und zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden.
Dieser Reservefonds ist in Form einer Rückstellung zu führen.
Die Kompetenz für die allfällige Verwendung von «freien Mitteln» richtet sich
nach Art. 2 Abs. 3.
Art. 28: Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen haben den Zweck über die verbindlichen Statuten- und
Reglementsgrundlagen zu orientieren. Sie sind in allen vier Landessprachen auf
der Rückseite der Formulare aufgedruckt.
Die Geschäftsbedingungen stellen Ausführungsbestimmungen der Statuten und
Reglemente dar und sind im Rahmen und nach Massgabe dieser Statuten festzulegen.
Die Geschäftsbedingungen werden jeweils von der Verwaltung erarbeitet und in der
Urabstimmung/Generalversammlung genehmigt.
Für Buchhandlungen, die den SCHWEIZER BÜCHERBON als Wertpapier anbieten oder als
Zahlungsmittel anerkennen, ist die Mitgliedschaft zwingend.
VII. Auflösung und Liquidation
Art. 29: Auflösungsbeschluss
Für die Auflösung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen von
Art. 911 ff OR. Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Genossenschafter
ausgeschlossen werden bis die Liquidation beendet ist.
Die Genossenschafter bestimmen mittels der Urabstimmung/Generalversammlung das
Liquidationsverfahren, welches als oberstes Ziel das Treuhandvermögen für die
ausgegebenen Wertpapiere sicher zu stellen hat. Die aufgedruckten Valutadaten
(Art. 127 OR) mit der Verjährungsfrist (analog Art. 1134 OR) von sechs Monaten
sind einzuhalten.
Über die Verwendung allfällig überschüssiger Mittel entscheiden die
Genossenschafter nur in der Urabstimmung im Sinne von Art. 2 dieser Statuten.
Art. 30: Bekanntmachung und Mitteilungen
Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt
und die Fachzeitschrift «Schweizer Buchhandel».
Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich. Statuten,
Gesellschaftsunterlagen und die Formulare für das Tagesgeschäft werden in allen
vier Landessprachen herausgegeben. Die Unterlagen für die Urabstimmung oder für
eine allfällige Generalversammlung und Kurzinformationen sind in Deutsch,
Französisch und Italienisch abzufassen; der Briefverkehr erfolgt in einer dieser
drei Landessprachen gemäss Vereinbarung in der Beitrittserklärung Art. 3,
Abs. 2.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. Januar 2002 in Zürich
beschlossen und durch die 4. ordentliche Urabstimmung vom 27. Juni 2006 (Art. 3
§1 u. §2, Art. 6) sowie durch die 6. ordentliche Urabstimmung vom 1. Juli 2008
(Art. 12c, Art. 13c, Art. 14, 15, 20, 21) geändert.
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